Kanal-Interessentenbeitrag

Kurze Information


Der Kanal-Interessentenbeitrag ist ein Kostenfaktor, der bei der Grundsatzkalkulation eines Bauvorhabens meistes übersehen wird - im Endeffekt aber eine nicht zu vernachlässigende Größe darstellt.


Rechtliche Grundlagen: Gemäß Interessentenbeiträgegesetz 2015 - IBG 2015, LGBl. Nr. 78/2015 idgF haben die Eigentümer von Grundstücken, deren Abwässer in die gemeinde- oder verbandseigene Abwasseranlage direkt oder indirekt eingeleitet werden, einen Beitrag zu den Herstellungskosten zu leisten. Kanalanschlussgebührenordnung der Gemeinde St. Georgen.


Bemessungseinheit: Berechnen sich nach der Wohnnutzfläche, den verbauten Flächen sowie der Grundstücksfläche samt Abflussbeiwert und ergeben, multipliziert mit der von der Gemeindevertretung beschlossenen Berechnungszahl den Interessentenbeitrag.


Überschlägige Errechnung des Interessentenbeitrages: Gemäß Kanalanschlussgebührenordnung der Gemeinde St. Georgen ergeben 20 m² Wohnnutzfläche 1 Bemessungseinheit. Werden auch die Niederschlagswässer in den öffentlichen Kanal, Vorfluter oder Oberflächenkanal eingeleitet, so stellen 100 m² der Dachflächeflächen und 1000 m² der verbleibenden Grundstücksfläche eine Bemessungseinheit dar. Diese Bemessungseinheit multipliziert mit dem Einheitssatz lt. Haushaltsbeschluss, ergibt den überschlägigen Interessentenbeitrag ( + 10 % MWSt.).


Genaue Informationen über die vorhandene Abwasseranlage, Misch- oder Trennkanalisation, Einleitung der Niederschlagswässer und dergleichen gibt Ihnen gerne das Bauamt Ihrer Gemeinde!