Grundsteuer

Rechtsgrundlage: Grundsteuergesetz 1955 - GrStG 1955, BGBl. 149/1955, idgF

Allgemeines

Die Grundsteuer ist eine Sachsteuer auf inländischen Grundbesitz. Sie wird aufgrund bundesgesetzlicher Regelung (Grundsteuergesetz) von den Gemeinden eingehoben, denen der Ertrag dieser Steuer auch zur Gänze zukommt.

Bemessungsbasis ist der vom Finanzamt Österreich festgestellte Grundsteuermessbetrag. 

Dieser wird aus dem Einheitswert des jeweiligen Grundbesitzes (wirtschaftliche Einheit) nach den Bestimmungen der §§ 18 und 19 des Grundsteuergesetzes errechnet.

 

Grundsteuermessbetrag

Es wird zwischen Grundsteuer

  • Grundsteuer A: für land- und forstwirtschaftliches Vermögen
     und
  • Grundsteuer B: für Grundvermögen

unterschieden.

 

Die Gemeinden sind nach dem Finanzausgleichsgesetz ermächtigt, bei der Steuerfestsetzung einen einheitlichen Hebesatz von bis zu 500 Prozent auf den Grundsteuermessbetrag anzuwenden. Die Gemeinde setzt die Grundsteuer mittels Bescheid fest.

•      Steuermessbetrag  x  Hebesatz (max. 500 Prozent)  =  jährliche Grundsteuer

Die Grundsteuer wird, sofern sie 75 Euro im Jahr übersteigt, in vier Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eingehoben. Beträge bis 75 Euro sind einmal jährlich zum 15. Mai zu entrichten.

 

Verzögerungen bei der Erstellung Grundsteuerbescheide bzw. bei der Grundsteueraufrollung anlässlich Änderungen beim Grundvermögen (Ankauf/Verkauf, Erbe, Schenkung usw.)

 

Verspätete Grundsteuerbescheide / -aufrollungen verursachen immer wieder Ärger und Unverständnis in der Bevölkerung. Die momentane Situation ist weder für die Bürger:innen noch für die Gemeinden zufriedenstellend.

Dass das jeweilige Recht sozusagen an der Sache „klebt" und nicht an der Person, ist den meisten jedoch oft nicht bewusst. 

Wenn ein Grundstück den Eigentümer wechselt, dann ist der Verkäufer so lange für die Grundsteuer verantwortlich und zur Zahlung bescheidmäßig verpflichtet, bis ein neuer Einheitswertbescheid vom Finanzamt erlassen wurde.

Diesbezügliche Probleme treffen daher nicht die Gemeinde, sondern die Parteien des Kauf- oder Schenkungsvertrages müssen diese zivilrechtlich untereinander lösen.

 

Bei Änderungen des Grundvermögens werden von den Bewertungsstellen der Finanzämter neue Einheitswertbescheide ausgestellt. Diese Feststellungsbescheide werden den Eigentümern und der Gemeinde zugestellt. 

Sobald die Gemeinde St. Georgen diese Einheitswertbescheide erhält, wird die Grundsteuer umgehend aufgerollt. Die bis dahin erfolgten Zahlungen werden zurücküberwiesen respektive den neuen Eigentümern vorgeschrieben. 

Leider bekommen die Gemeinden diese Einheitswertbescheide sehr schleppend vom Finanzamt zugestellt. Zeitverzögerungen von mehreren Jahren sind der Fall.

 

Was ist der Einheitswert?

 

Der Einheitswert entspricht dem steuerlichen Wert einer Liegenschaft. Dieser Wert wird als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Grundsteuer und in bestimmten Fällen auch der Grunderwerbsteuer herangezogen. Die Feststellung des Einheitswerts erfolgt anhand eines komplexen Verfahrens, bei dem unter anderem die Bauweise und Ausstattung der Immobilie berücksichtigt werden. Der Einheitswert kann für bebaute und unbebaute Grundstücke sowie für land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundvermögen oder Geschäftsgrundstücke ermittelt werden. Ziel des Berechnungsverfahrens ist es, den realistischen Wert einer Immobilie zu bestimmen. 

Der Einheitswert für Grundbesitz wird für Besteuerungszwecke in Österreich vom Finanzamt festgestellt. Dazu ist ein Antrag beim örtlichen Finanzamt einzureichen. Grundlage für die Ermittlung des steuerlichen Wertes einer Immobilie ist das Bewertungsgesetz. Die Ermittlung ist sehr aufwendig. Der Einheitswert ist völlig unabhängig vom Verkehrs- bzw. Marktwert der Immobilie. Dennoch wird der Wert, je nach Lage der Immobilie, deutlich variieren, da sich die Immobilienpreise zwischen Stadt und Land deutlich unterscheiden. Bei bebauten Grundstücken ergibt sich der steuerliche Wert aus dem Boden- und Gebäudewert.